Das Silvesterfeuerwerk läutet das neue Jahr ein und ist mittlerweile zu einem unverzichtbaren Brauch geworden. Wir schauen in den Himmel und lassen uns von den vielen Lichtern und unterschiedlichen Feuerwerkskörpern begeistern. Am Neujahrsmorgen ist davon jedoch nicht mehr viel zu sehen. Viel mehr fallen die mit Böllern und Feuerwerkskörpern verschmutzen Straßen ins Auge. Wer ist eigentlich für die Reinigung nach der Silvesternacht verantwortlich?
Lesen Sie hier nach, wer für die Straßenreinigung und die Reinigung des Grundstücks verantwortlich ist und wer die Kosten tragen muss.
Reinigung nach der Silvesternacht – Verantwortliche und Kostenträger
Die Straßenreinigung nach der Silvesternacht wird immer von den öffentlichen Betrieben übernommen. Als Anlieger bzw. Eigentümer sind Sie demnach dazu verpflichtet, sich an den Kosten für die Reinigung zu beteiligen. Eigentümer einer Immobilie können die Kosten, die durch die öffentlichen Betriebe entstehen auf die Mieter der jeweiligen Immobilie umlegen.
Neben den Straßen müssen natürlich auch das Grundstück und die Immobilie selbst gereinigt werden. Viele Eigentümer, die ihre Immobilie an Dritte vermieten, organisieren für solch einen Fall einen Hausmeisterservice. Der Hausmeister übernimmt die Reinigung nach der Silvesternacht und die Kosten werden wieder auf die Mieter umgelegt. In den meisten Fällen bekommen Mieter gar nicht mit, wann die Kosten für die Reinigung berechnet werden, denn sie sind automatisch in den laufenden Nebenkosten enthalten.
In einigen Regionen kann es durchaus vorkommen, dass für die Reinigung nach der Silvesternacht ein Mehraufwand berechnet werden muss. Dieser Fall muss jedoch explizit im Mietvertrag genannt werden. Bewohner der Immobilie müssen dann darauf hingewiesen werden, dass sie mit Mehrkosten für die Reinigung des Grundstücks nach Silvester rechnen müssen. Häufig steht auch im Mietvertrag geschrieben, dass die Parteien selbst für die Grundstücks- und Gebäudereinigung verantwortlich sind.
Hier gilt das Motto: Viele Hände schnelles Ende.
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